OLG Hamm - Beschluss vom 15.02.2016
14 UF 135/14
Normen:
JVEG § 8a Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 30.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 59 F 58/14

Entscheidung des Beschwerdegerichts im Umgangsverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 14 UF 135/14

DRsp Nr. 2017/4622

Entscheidung des Beschwerdegerichts im Umgangsverfahren

Im Umgangsverfahren ist - auch im Beschwerdeverfahren - von Amts wegen die nach materiellem Recht gebotene Regelung zu treffen. Dies kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers auch eine Verschlechterung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung bedeuten, da das Verschlechterungsverbot nicht gilt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Vaters und Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bochum vom 30.6.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Umgang des Antragsgegners mit den beiden betroffenen Kindern wird - mit Ausnahme von Kontakten durch Briefverkehr und sonstige schriftliche Fernkommunikationsmittel - für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen.

Die gerichtlichen Kosten beider Instanzen haben die beteiligten Elternteile je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.000 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 8a Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Abänderung.

1.

Der angefochtene Beschluss konnte aus mehreren Gründen keinen Bestand haben.