SchlHOLG - Beschluss vom 03.01.2012
10 WF 258/11
Normen:
FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 4; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 220;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 152/10

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Einreichung der Versorgungsausgleichsformulare aufgrund eines Zwangsgeldbeschlusses

SchlHOLG, Beschluss vom 03.01.2012 - Aktenzeichen 10 WF 258/11

DRsp Nr. 2012/4016

Entscheidung des Beschwerdegerichts nach Einreichung der Versorgungsausgleichsformulare aufgrund eines Zwangsgeldbeschlusses

1. Wenn und soweit ein Beteiligter einer gerichtlichen Anordnung - hier der Verpflichtung zur Einreichung der Versorgungsausgleichsformulare - nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses nachkommt, ist dieser im Beschwerdeverfahren aufzuheben. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Zwangsgeldverfahrens sind dann allerdings dem verpflichteten Beteiligten aufzuerlegen. Insoweit ist im Beschwerdeverfahren die erstinstanzliche Kostenentscheidung aufrechtzuerhalten.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pinneberg vom 11. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Kosten des Zwangsgeldverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten und gerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 1; FamFG § 35 Abs. 4; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 220;

Gründe:

Die gemäß § 35 Abs. 5 FamFG i.V.m. § ff. statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Zwangsgeldbeschluss des Familiengerichts vom 11. Oktober 2011 hat in der Sache Erfolg.