OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.10.2018
10 UF 125/18
Normen:
BGB § 1628 Abs. 1; BGB § 1697a;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1241
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 20/18

Entscheidung des Familiengerichts bei Uneinigkeit der Eltern bei der Wahl der Schule

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 10 UF 125/18

DRsp Nr. 2019/2451

Entscheidung des Familiengerichts bei Uneinigkeit der Eltern bei der Wahl der Schule

1. Die Einschulung des Kindes in einer Grundschule gehört zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. 2. Können die Eltern sich über die Wahl der Grundschule nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung dem Elternteil übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird. 3. Es ist dem Lösungsvorschlag der Vorzug zu geben, der für das Kind mit den geringsten Belastungen, etwa im Hinblick auf die zurück zu legenden Entfernungen, verbunden ist.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 11.07.2018 abgeändert.

Der Mutter wird die Befugnis allein übertragen, über die Grundschule zu entscheiden, in welcher das Kind J... S... eingeschult werden sollen.

Der Mutter wird aufgegeben, den Vater unverzüglich nach Anmeldung des Kindes in der Grundschule hiervon zu informieren und ihm in der Folgezeit sämtliche Schreiben der Schulverwaltung einschließlich der gewählten Schule unverzüglich nach Erhalt in Kopie zu übermitteln.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.