OLG Saarbrücken - Beschluss vom 27.06.2013
6 UF 96/13
Normen:
BGB § 1671;
Fundstellen:
FamFR 2013, 403
FuR 2013, 727
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 23/13

Entscheidung des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nach Rücknahme des Gegenantrags des Vaters

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 UF 96/13

DRsp Nr. 2013/17772

Entscheidung des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren nach Rücknahme des Gegenantrags des Vaters

Ein Rechtsschutzinteresse an der Herbeiführung einer gerichtlichen Sorgerechtsentscheidung im isolierten Verfahren nach § 1671 BGB kann grundsätzlich nicht verneint werden.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. März 2013 - 20 F 23/13 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

3. Dem Antragsgegner wird die von ihm für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.

4. Der Antragstellerin wird mit Wirkung vom 11. Juni 2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671;

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den - auch wegen der Feststellungen - Bezug genommen wird, hat das Familiengericht der Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) antragsgemäß das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene, am 26. Februar 2004 geborene Kind J. übertragen.