OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2013
5 UF 167/13
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
ZKJ 2013, 421
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 486/13

Entscheidung des Gerichts im Verfahren über das UmgangsrechtBeschränkung auf die Ablehnung eines gestellten Antrags

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 5 UF 167/13

DRsp Nr. 2014/2597

Entscheidung des Gerichts im Verfahren über das Umgangsrecht Beschränkung auf die Ablehnung eines gestellten Antrags

1. Familiengerichte dürfen sich bei der Entscheidung über das elterliche Umgangsrecht nach § 1684 BGB nicht darauf beschränken, den Umgangsantrag des betroffenen Elternteiles zurückzuweisen. 2. Soweit das Familiengericht eine Regelung des Umgangsrechts abgelehnt hat, hat es eine Entscheidungsform gewählt, die gesetzlich so nicht vorgesehen ist. 3. Das erstinstanzliche Verfahren ist daher nicht durch eine gesetzlich vorgesehene Umgangsentscheidung beendet worden. Die Entscheidung des Familiengerichts hat noch keine abschließende, die Instanz beendende Wirkung, weshalb das Verfahren nach § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG, ohne dass es eines Antrages der Beteiligten bedarf, an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Offenbach vom 22.4.2013 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht Offenbach zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 3.000,- EUR.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.