AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, - Vorinstanzaktenzeichen 173 F 9554/03
Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem Zuständigkeitsstreit in Familiensachen
KG, Beschluss vom 17.09.2003 - Aktenzeichen 2 AR 40/03
DRsp Nr. 2004/19484
Entscheidung des Oberlandesgerichts in einem Zuständigkeitsstreit in Familiensachen
Der Streit, ob ein Rechtsmittel im engeren Sinne nach § 11 Abs. 1RpflG überhaupt eröffnet oder vielmehr unstatthaft ist, kann nicht im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6ZPO entschieden werden.