BGH - Versäumnisurteil vom 24.02.1999
XII ZR 155/97
Normen:
ZPO § 301;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 301 Teil-Versäumnisurteil 1
FamRZ 1999, 992
FuR 1999, 381
MDR 1999, 694
NJW 1999, 1718
NJW-RR 1999, 1010
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Mainz,

Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

BGH, Versäumnisurteil vom 24.02.1999 - Aktenzeichen XII ZR 155/97

DRsp Nr. 1999/3961

Entscheidung durch Teilversäumnisurteil im Berufungsverfahren

»Verfolgt der Unterhaltsberechtigte mit der Berufung die Erhöhung, der Unterhaltspflichtige mit der Anschlußberufung die Herabsetzung des in erster Instanz nur teilweise zuerkannten Unterhalts weiter und stellt der Unterhaltsberechtigte zur Anschlußberufung des Gegners keinen Zurückweisungsantrag, so kann nicht teilweise durch streitiges, teilweise durch Versäumnisurteil entschieden werden.«

Normenkette:

ZPO § 301;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.

Die Eltern sind seit 23. Februar 1996 rechtskräftig geschieden. Im Scheidungsurteil wurde der Ehefrau die elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen Kinder Saskia, geboren 11. November 1979, und Patrick, geboren 7. November 1989, übertragen. Der Ehemann (Beklagter) hatte sich in Jugendamtsurkunden freiwillig zu Unterhaltsleistungen verpflichtet und zahlte darauf einen monatlichen Unterhalt für die Tochter Saskia in Höhe von 685 DM zuzüglich Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 72,20 DM, zusammen 757,20 DM, und für den Sohn Patrick in Höhe von 465 DM, ebenfalls zuzüglich Krankenversicherung. Für Saskia erhöhte er die Zahlungen ab 1. Januar 1996 auf monatlich 775 DM.