BVerfG - Beschluß vom 05.02.2003
1 BvR 1526/02
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 833
NJW 2003, 1857
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 T 37/02
AG Bergisch Gladbach, vom 11.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 137/02

Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren

BVerfG, Beschluß vom 05.02.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 1526/02

DRsp Nr. 2003/3791

Entscheidung einer Rechtsfrage im Prozeßkostenhilfeverfahren

1. Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung überspannen und dadurch der Zweck der Prozeßkostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht ermöglichen, deutlich verfehlt wird. Dies ist der Fall, wenn eine schwierige Rechtsfrage, die in vertretbarer Weise auch anders beantwortet werden kann, ohne Erörterung dieser Rechtsprechung in Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens abschließend im Prozeßkostenhilfeverfahren erörtert und dem Beschwerdeführer damit der Zugang zu den Gerichten versagt wird.2. Es ist daher nicht zulässig, wenn Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der ehelichen Treuepflicht durch Verweigerung der Mitwirkung an einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung mit der Begründung abgelehnt wird, dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch nur dann zu, wenn die steuerlichen Nachteile der Antragsgegnerin ausgeglichen würden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: