BayObLG - Beschluß vom 08.03.1996
1Z AR 15/96
Normen:
BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 4, § 46 ; RPflG § 4 ; SGB VIII § 87c;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1156
Vorinstanzen:
AG Bielefeld,
AG Rosenheim,
AG Köln,

Entscheidung eines Abgabestreits zwischen Gerichten verschiedener Bundesländer

BayObLG, Beschluß vom 08.03.1996 - Aktenzeichen 1Z AR 15/96

DRsp Nr. 1996/20564

Entscheidung eines Abgabestreits zwischen Gerichten verschiedener Bundesländer

»1. Zuständigkeit des oberen Gerichts zur Entscheidung eines Abgabestreits zwischen Gerichten verschiedener Bundesländer. 2. Dem mit der Unterbringung in einer Pflegefamilie verbundenen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes kommt für die Frage des wichtigen Grundes in der Regel keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Mutter ihren Wohnsitz beibehält und das Jugendamt die Amtspflegschaft dort weiterführt. 2. Bei der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Übernahme abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1706, § 1709 ; FGG § 4, § 46 ; RPflG § 4 ; SGB VIII § 87c;

Gründe:

I. Für das im Jahr 1982 in Köln nichtehelich geborene Kind Patrick besteht Amtspflegschaft mit dem in § 1706 BGB bezeichneten Aufgabenkreis. Amtspfleger ist - nach den Jugendämtern des Kreises Soest sowie der Stadt Bielefeld - seit 20.10.1993 das Kreisjugendamt Rosenheim, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat. Der Pflegling, dessen Abstammung und Unterhaltsansprüche geklärt sind, lebt seit mehreren Jahren bei einer Pflegefamilie in Köln.

Die Aufsicht über die Amtspflegschaft führt seit 16.10.1985 das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bielefeld. Dieses möchte das Pflegschaftsverfahren seit Jahren aus wichtigem Grund abgeben.