I. Für das im Jahr 1982 in Köln nichtehelich geborene Kind Patrick besteht Amtspflegschaft mit dem in § 1706 BGB bezeichneten Aufgabenkreis. Amtspfleger ist - nach den Jugendämtern des Kreises Soest sowie der Stadt Bielefeld - seit 20.10.1993 das Kreisjugendamt Rosenheim, in dessen Bezirk die Mutter ihren Wohnsitz hat. Der Pflegling, dessen Abstammung und Unterhaltsansprüche geklärt sind, lebt seit mehreren Jahren bei einer Pflegefamilie in Köln.
Die Aufsicht über die Amtspflegschaft führt seit 16.10.1985 das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - Bielefeld. Dieses möchte das Pflegschaftsverfahren seit Jahren aus wichtigem Grund abgeben.
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