KG - Urteil vom 17.06.2005
25 UF 101/04
Normen:
BGB § 1579 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 13208/04

Entscheidung für Altersteilzeit durch einen unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer

KG, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 25 UF 101/04

DRsp Nr. 2007/2124

Entscheidung für Altersteilzeit durch einen unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer

»Es liegt keine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit vor, wenn triftige Gründe für die Wahl der Altersteilzeit gegeben sind.«

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien waren von ... 1978 bis April 2000 miteinander verheiratet.

Der Kläger, der am ... 1942 geboren ist, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom ... Februar 2001 (- Geschäftsnummer: ... -) zur Zahlung von nachehelichem (Aufstockungs-) Unterhalt (- 634,00 DM Elementarunterhalt und 155,00 DM Vorsorgeunterhalt -) verurteilt.

Es wurde auf Seiten des Klägers ein Einkommen von 3.890,52 DM netto abzüglich 5% berufsbedingter Aufwendungen, mithin ein Betrag von 3.695,99 DM (= 1.889,73 EUR) berücksichtigt.

Eine unter dem ... erhobene Abänderungsklage des Klägers wurde durch Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom ... 2003 (- Geschäftsnummer: ... -) abgewiesen.

Am ... August 2003 erfolgte eine 10%ige tarifvertraglich geregelte Gehaltskürzung in dem Bereich, in dem der Kläger tätig war.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2004 schloss der Kläger auf der Grundlage eines entsprechenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst eine Altersteilzeit-Vereinbarung.