OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2012
II-8 UF 265/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusgl § 18 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Dülmen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 15/11

Entscheidung über den Ausgleich geringfügiger Anrechte durch das Familiengericht

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2012 - Aktenzeichen II-8 UF 265/11

DRsp Nr. 2012/22998

Entscheidung über den Ausgleich geringfügiger Anrechte durch das Familiengericht

Die Entscheidung über den Ausgleich oder Nicht-Ausgleich geringfügiger Anrechte gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Familiengerichts. Dieses kann es gebieten, einen Ausgleich vorzunehmen, wenn auf Seiten eines Ehegatten mehrere Bagatellanrechte vom Ausgleich ausgenommen würden, die zusammengerechnet die Grenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.934,00 € festgesetzt (3 x 10 % von

9.780,00 €).

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusgl § 18 Abs. 3;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache

jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die drei Anwartschaften des Antragstellers

bei der M AG ausgeglichen.

Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht hätte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG bei seinen Anrechten bei der M AG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich absehen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.