Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.934,00 € festgesetzt (3 x 10 % von
9.780,00 €).
Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache
jedoch nicht begründet.
Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht die drei Anwartschaften des Antragstellers
bei der M AG ausgeglichen.
Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend macht, das Amtsgericht hätte gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG bei seinen Anrechten bei der M AG wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich absehen müssen, greift dieser Einwand nicht durch.
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