KG - Beschluss vom 09.06.2011
13 UF 86/11
Normen:
VersAusglG § 18;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 375
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 04.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 143 F 1054/10

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung der Entscheidung wegen eines von mehreren geringfügigen Anrechten

KG, Beschluss vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 13 UF 86/11

DRsp Nr. 2011/18689

Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei Teilanfechtung der Entscheidung wegen eines von mehreren geringfügigen Anrechten

»§ 18 VersAusglG: Gesamtwürdigung auch bei Teilanfechtung wegen nur eines von mehreren geringfügigen Anrechten.«

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 5. wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 4. März 2011 - 143 F 1054/10 - zu Ziff. 2, 5 und 6 geändert:

2. Ein Ausgleich des Anrechts des Ehemanes bei der D ######## AG (Versicherungsnummer #########) findet nicht statt.

5. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der L ######### AG (Versicherungsnummer ### findet nicht statt.

6. Ein Ausgleich des Anrechts der Ehefrau bei der Z ############. ########## AG (Versicherungsnummer ######) findet nicht statt.

Die weitergehenden Entscheidungen in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 4. März 2011 bleiben unberührt.

Gerichtsgebühren sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.779,60 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 18;

Gründe: