Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss - 31 F 308/06 VA - beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.
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