OLG Köln - Beschluss vom 15.01.2013
4 UF 126/12
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 14.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 308/06

Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013 - Aktenzeichen 4 UF 126/12

DRsp Nr. 2013/3622

Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

Der laufende Bezug einer Rente des Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgebundenen betrieblichen Altersversorgung nach Ehezeitende stellt eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche oder tatsächliche Veränderung i.S. von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG dar.

Tenor

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der weiteren Beteiligten zu 2) sowie unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragsgegnerin wird der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Brühl am 14.05.2012 erlassene Beschluss - 31 F 308/06 VA - beschränkt auf den 2. Absatz seines Rechtsfolgenausspruchs teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des von dem Antragsteller bei der weiteren Beteiligten zu 2) aufgrund des Direktzusage-Versorgungsversprechens Nr. 300 xxxx-xx erworbenen Anrechts zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) ein Versorgungsanrecht in der Höhe von 43.628,64 €, bezogen auf den 31.12.2012, begründet. Die weitere Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den Betrag von 43.628,64 € an die weitere Beteiligte zu 3) zu zahlen.