BGH - Beschluss vom 13.04.2016
XII ZB 130/13
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1144
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 81/12
OLG Frankfurt/Main, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 235/12

Entscheidung über den Versorgungsausgleich von bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechten

BGH, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 130/13

DRsp Nr. 2016/9008

Entscheidung über den Versorgungsausgleich von bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechten

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 aufgehoben, als darin über den Ausgleich der von dem Antragsgegner bei der Deutschen Telekom Technik GmbH erworbenen Anrechte entschieden worden ist, und die Entscheidung insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Telekom Technik GmbH (Geschäftszeichen: xxx) auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers.-Nr.: xxx) ein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogenes Anrecht begründet, und zwar in Höhe von 4.810,50 € zuzüglich 5,13 % Zinsen hieraus für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, den Betrag und die Zinsen an die Deutsche Rentenversicherung Hessen zu zahlen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.000 €

Normenkette:

SGB VI § 76 Abs. 4 S. 2; VersAusglG § 14 Abs. 4;

Gründe

I.