OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.02.2013
4 UF 235/12
Normen:
SGB VI § 76 Abs. 4 S. 4; VersAusglG § 14; VersAusglG § 15;
Fundstellen:
FamFR 2013, 181
FamRZ 2013, 1313
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 26.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 81/12

Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4 SGB VI

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen 4 UF 235/12

DRsp Nr. 2013/5293

Externe Teilung eines Rentenversicherungsanrechts nach Einfügung von § 76 IV 4 SGB VI

1. Durch die Einfügung von § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI zum 01.01.2013 ist die Rechtsprechung des Senats (z. B. Beschluss vom 08.11.2012, 4 UF 189/12), wonach im Falle der externen Teilung eines betrieblichen oder privaten Anrechts in die gesetzliche Rentenversicherung das Anrecht des Berechtigten nur in Höhe des Ausgleichswertes zu begründen, dem zahlungspflichtigen Ausgangsversorgungsträger aber aufzugeben ist, diesen Ausgleichswert - zu Gunsten der Versichertengemeinschaft der DRV - ab Ehezeitende zu verzinsen, überholt. 2. Vielmehr ist nun ein Anrecht des Berechtigten in Höhe des Ausgleichswertes zuzüglich Zinsen ab Ehezeitende bis zum Eingang des Ausgleichswertzahlbetrages beim Zielversorgungsträger zu begründen. 3. Wegen des nach § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI vorgeschriebenen Umrechnungszeitpunktes ist es erforderlich, diesen Endzeitpunkt der Verzinsung - offen formuliert - im Entscheidungstenor zu benennen.

Der angefochtene Beschluss wird im Ausspruch zum Wertausgleich des Anrechts des Antragsgegners auf betriebliche Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin (Ziffer II. Abs. 3 des Beschlusstenors) abgeändert und wie folgt neu gefasst: