Der Antrag der Kindeseltern vom 07.02.2023, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Osnabrück vom 23.09.2022 (Aktenzeichen:
Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.09.2022 begehrt wird, ist gemäß § 64 Abs. 3 FamFG zulässig.
In der Sache ist die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 23.09.2022 aber abzulehnen.
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