OLG Oldenburg - Beschluss vom 07.03.2023
11 UF 206/22
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 3;
Fundstellen:
WKRS 2023, 34903
Vorinstanzen:
AG Osnabrück, vom 23.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 71 F 173/22

Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verletzung der Schulpflicht

OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.03.2023 - Aktenzeichen 11 UF 206/22

DRsp Nr. 2023/12642

Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung der teilweisen Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verletzung der Schulpflicht

1. Die Beschwerde gegen die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge wegen Verletzung der Schulpflicht, wegen Ablehnung von Corona-Schutzmaßnahmen, erscheint wegen der hierin liegenden Gefährdung des Kindeswohls nicht erfolgversprechend. 2. Die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Familiengerichts ist daher abzulehnen.

Der Antrag der Kindeseltern vom 07.02.2023, die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Osnabrück vom 23.09.2022 (Aktenzeichen: 71 F 173/22 SO) einstweilen auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 64 Abs. 3;

Gründe:

Der Antrag der Kindeseltern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 23.09.2022 begehrt wird, ist gemäß § 64 Abs. 3 FamFG zulässig.

In der Sache ist die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 23.09.2022 aber abzulehnen.