OLG Stuttgart - Beschluss vom 13.01.2010
15 UF 225/09
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 198
FamRB 2010, 177
Justiz 2010, 177
MDR 2010, 507
NJW-RR 2010, 1014
Vorinstanzen:
AG Öhringen, vom 16.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 531/09

Entscheidung über die Bezugsberechtigung hinsichtlich des Kindergeldes

OLG Stuttgart, Beschluss vom 13.01.2010 - Aktenzeichen 15 UF 225/09

DRsp Nr. 2010/1434

Entscheidung über die Bezugsberechtigung hinsichtlich des Kindergeldes

Im Rahmen der nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG zu treffenden Ermessensentscheidungen über die Bezugsberechtigung kann auch berücksichtigt werden, bei welchem Berechtigten das Kindergeld in weiterem Umfang den Kindern selbst zugute kommt.

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Öhringen vom 16.10.2009 wird mit der Maßgabe

zurückgewiesen,

dass sich die Bestimmung des Berechtigten auf die Zeit ab 01.08.2009 bezieht.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

3. Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Öhringen vom 16.10.2009 auf 300 € festgesetzt.

Beschwerdewert: 300 €

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 3; FamFG § 231 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.

Nach Art. 111 Abs. 1 FGG -RG ist das seit 01.09.2009 geltende Recht anzuwenden, da das Verfahren nach diesem Stichtag eingeleitet wurde.

Das Verfahren betrifft die Berechtigung zum Bezug des Kindergeldes für die minderjährigen Kinder N., S. und B., die sich im gemeinsamen Haushalt ihrer Eltern, der Antragstellerin und des Antragsgegners, aufhalten.