OLG Karlsruhe - Beschluss vom 06.11.2006
2 UF 117/06
Normen:
BGB § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 742
NJW-RR 2007, 443
OLGReport-Karlsruhe 2007, 270
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 418/04

Entscheidung über die elterliche Sorge im Beschwerdeverfahren gegen Umgangsregelung bei Sachzusammenhang möglich

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2006 - Aktenzeichen 2 UF 117/06

DRsp Nr. 2007/2792

Entscheidung über die elterliche Sorge im Beschwerdeverfahren gegen Umgangsregelung bei Sachzusammenhang möglich

»1. Soweit die Regelung der elterlichen Sorge (hier bzgl. des Teilbereichs "Umgang") dienende Funktion für eine Regelung des Umgangs hat, kann im Rahmen eines Verfahrens über die Beschwerde gegen eine Umgangsregelung auch über die elterliche Sorge (hier: über den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB für den Teilbereich "Umgang") entschieden werden. 2. Wenn das Familiengericht gemäß § 1666 BGB dem Sorgeberechtigten das Sorgerecht entzieht, ist es auch für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft und die Auswahl des Pflegers zuständig. Für die Bestellung und Überwachung des Pflegers sowie für die (im Rahmen der Bestellung erfolgende) Feststellung der berufsmäßigen Führung der Pflegschaft ist dagegen (ausschließlich) das Vormundschaftsgericht zuständig.«

Normenkette:

BGB § 1666 ;

Entscheidungsgründe:

I.

M. ist das am... .2000 geborene Kind aus der am....1996 geschlossenen Ehe der Parteien. Die Eltern haben bis November 1999 jedenfalls räumlich zusammen gelebt.