OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.03.2016
10 UF 87/15
Normen:
FamFG § 146; BGB § 1567;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1869
FuR 2017, 213
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 55/15

Entscheidung über die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Aufhebung und ZurückverweisungVoraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 10 UF 87/15

DRsp Nr. 2016/8451

Entscheidung über die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der Ehewohnung

1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtmittelverfahrens nach Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt regelmäßig durch das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen wird. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn das Beschwerdegericht bereits abschließend über die Kosten entscheiden kann, vor allem wenn sie dem Rechtsmittelführer deshalb aufzuerlegen sind, weil das Trennungsjahr erst in der zweiten Instanz abgelaufen ist 2. An ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung sind strenge Voraussetzungen zu stellen. Entscheidend ist insbesondere, dass die Trennung nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss. Daran fehlt es, wenn die Eheleute bis zum Auszug der Ehefrau durchgängig das Schlafzimmer gemeinsam genutzt und gemeinsam gegessen haben und die Ehefrau die Wäsche für beide Ehegatten weiterhin gewaschen hat.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29. Mai 2015 verkündete Beschluss des Amtsgerichts Strausberg aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Normenkette:

FamFG § 146; BGB § 1567;

Gründe:

I.