OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.06.2023
1 WF 61/23
Normen:
GG Art. 3 Abs. 3; FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 158 c Abs. 1; JVEG § 1; RPflG § 11; ZPO § 567; FamFG § 292;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1307
MDR 2023, 1210
NJW-RR 2023, 1044
WKRS 2023, 23767
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 24.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 207/22

Entscheidung über die Vergütung des Verfahrenspflegers im familiengerichtlichen VerfahrenErstattung von zur Verständigung mit der Familie notwendigen DolmetscherkostenNachholung der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde gem. § 58 FamFG durch das Beschwerdegericht

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.06.2023 - Aktenzeichen 1 WF 61/23

DRsp Nr. 2023/8854

Entscheidung über die Vergütung des Verfahrenspflegers im familiengerichtlichen Verfahren Erstattung von zur Verständigung mit der Familie notwendigen Dolmetscherkosten Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde gem. § 58 FamFG durch das Beschwerdegericht

1. Ist erkennbar, dass das erstinstanzliche Gericht irrtümlich von der Statthaftigkeit eines zulassungsfreien Rechtsmittels ausgegangen ist, so ist die Entscheidung über das Vorliegen eines Zulassungsgrundes durch das Beschwerdegericht nachzuholen. 2. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sind dem Verfahrensbeistand neben der Vergütungspauschale zu erstatten, wenn die Hinzuziehung zur Verständigung mit der Familie und damit zur Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens erforderlich war und das Gericht dem Verfahrensbeistand daher die Dolmetscherhinzuziehung vorab ausdrücklich gestattet hatte. § 158 c Abs. 1 Satz 3 FamFG steht dem bei verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 24.03.2023 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 3; FamFG § 58; FamFG § 61; FamFG § 158 c Abs. 1; JVEG § 1; § ;