BGH - Beschluß vom 09.03.1994
XII ARZ 2/94
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6, § 114, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1994, 220
NJW-RR 1994, 706
Vorinstanzen:
AG Warendorf,
AG Stadthagen,
AG Bad Iburg,

Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch vor Anhängigkeit des Verfahrens zur Hauptsache

BGH, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 2/94

DRsp Nr. 1994/3481

Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch vor Anhängigkeit des Verfahrens zur Hauptsache

Ist das Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig, so ist zur Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsachverfahren anhängig machen will. Sind für dieses nicht die Rechtswirkungen eingetreten, die das Gesetz mit der Rechtshängigkeit einer Klage gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO oder dem Eintritt entsprechender Voraussetzungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindet, folgt die Zuständigkeit des Gerichtes den Veränderungen der sie begründenden Umstände.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6, § 114, § 261 Abs. 3 Nr. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: