Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch vor Anhängigkeit des Verfahrens zur Hauptsache
BGH, Beschluß vom 09.03.1994 - Aktenzeichen XII ARZ 2/94
DRsp Nr. 1994/3481
Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch vor Anhängigkeit des Verfahrens zur Hauptsache
Ist das Verfahren zur Hauptsache noch nicht anhängig, so ist zur Entscheidung über ein Prozeßkostenhilfegesuch dasjenige Gericht berufen, bei dem der Antragsteller das Hauptsachverfahren anhängig machen will. Sind für dieses nicht die Rechtswirkungen eingetreten, die das Gesetz mit der Rechtshängigkeit einer Klage gem. § 261 Abs. 3 Nr. 2ZPO oder dem Eintritt entsprechender Voraussetzungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit verbindet, folgt die Zuständigkeit des Gerichtes den Veränderungen der sie begründenden Umstände.