OLG Hamm - Beschluss vom 28.08.2023
4 WF 116/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 07.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 31/23

Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei lückenhafter Ausführung des Antragsformulars hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2023 - Aktenzeichen 4 WF 116/23

DRsp Nr. 2023/14044

Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei lückenhafter Ausführung des Antragsformulars hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse

Einzelne Lücken bei der Ausfüllung des VKH Antragsformulars schaden ausnahmsweise dann nicht, wenn sich diese anhand des übrigen Vorbringens ohne Weiteres schließen lassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 07.07.2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, dass Verfahrenskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden kann, der Antragsgegner habe den Vordruck zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unvollständig ausgefüllt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2 i.V.m. ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.