OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.07.2023
10 UF 1037/22
Normen:
ZPO § 254;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Aisch, vom 14.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 18/21

Entscheidung über einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von ZugewinnausgleichRechtsfolgen der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.07.2023 - Aktenzeichen 10 UF 1037/22

DRsp Nr. 2023/10895

Entscheidung über einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich Rechtsfolgen der Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich

1. Zu den Voraussetzungen einer Zustellung "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO.2. Auskunft gemäß § 1379 BGB kann grundsätzlich nicht mehr verlangt werden, wenn der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann.3. Sind im Falle eines Stufenantrags sowohl der Auskunftsanspruch gemäß § 1379 BGB als auch der Zahlungsanspruch gemäß § 1378 BGB wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchsetzbar, so ist der Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt a. d. Aisch vom 14.09.2022, Az. 1 F 18/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 254;

Gründe

I.