BGH - Beschluß vom 23.05.1990
XII ARZ 23/90
Normen:
ZPO § 36 Nr. 6 § 329 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
AG Frankenthal, - Vorinstanzaktenzeichen AG Siegburg

Entscheidung über negativen Kompetenzkonflickt im PKH-Verfahren - Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Entscheidung

BGH, Beschluß vom 23.05.1990 - Aktenzeichen XII ARZ 23/90

DRsp Nr. 2004/3778

Entscheidung über negativen Kompetenzkonflickt im PKH-Verfahren - Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Entscheidung

1. § 36 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch bereits im Verfahren wegen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe vor Zustellung der Klageschrift und Rechtshängigkeit der Hauptsache.2. Eine solche Bestimmung setzt jedoch voraus, daß sich die an dem Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichte beide rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, woran es fehlt, wenn ein Gericht weder seine entsprechende Verfügung noch seinen den Parteien mitgeteilt. Es handelt sich damit um gerichtsinterne Vorgänge, die nicht als Unzuständigkeitserklärungen im Sinne des § 36 Nr. 6 ZPO angesehen werden können.

Normenkette:

ZPO § 36 Nr. 6 § 329 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.