OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2005
10 WF 295/05
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ; FGG § 14 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1775
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 315/04

Entscheidung von Rechtsfragen betreffend den Entzug der elterlichen Sorge im Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 10 WF 295/05

DRsp Nr. 2008/12934

Entscheidung von Rechtsfragen betreffend den Entzug der elterlichen Sorge im Prozesskostenhilfeverfahren

»Die Prüfung der Erfolgsaussicht im Rahmen des § 114 ZPO soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Gerade in den Verfahren, in denen es um den (teilweisen) Entzug der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB geht, ist Zurückhaltung bei der Versagung von Prozesskostenhilfe für die Eltern geboten.«

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ; FGG § 14 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Den Eltern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht für die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch ist die Rechtsverteidigung nicht mutwillig, § 114 ZPO.