Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 07.09.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (407 F 257/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Bonn den Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der Entscheidungsbefugnis über einen einmonatigen Besuch bei der Mutter der Antragstellerin in S. im Jahr 2011 zurückgewiesen.
Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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