Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18. Juni 2013 abgeändert.
Ein Versorgungsausgeich findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.150 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerden zugelassen.
I.
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