OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2014
10 UF 149/13
Normen:
FamFG § 66;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 18.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 49/10

Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen 10 UF 149/13

DRsp Nr. 2014/8562

Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im familiengerichtlichen Verfahren

Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit, Anschlussbeschwerde einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Beschwerdeeinlegung nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft.

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 18. Juni 2013 abgeändert.

Ein Versorgungsausgeich findet nicht statt.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 3.150 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerden zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 66;

Gründe:

I.