Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 4.780 €
I.
Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.
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