BGH - Beschluss vom 23.03.2011
XII ZB 51/11
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 233b; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 995
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 1651/09
LG Nürnberg, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 S 2606/10

Entscheidungspflicht eines Gerichts über ein Prozesskostengesuch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe durch einen Berufungsführer vor Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist und einer Beabsichtigung des Gerichts zur Ablehnung

BGH, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen XII ZB 51/11

DRsp Nr. 2011/6704

Entscheidungspflicht eines Gerichts über ein Prozesskostengesuch bei Beantragung von Prozesskostenhilfe durch einen Berufungsführer vor Ablauf einer Berufungsbegründungsfrist und einer Beabsichtigung des Gerichts zur Ablehnung

Hat der Berufungsführer vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt und beabsichtigt das Gericht, Prozesskostenhilfe zu versagen, so hat es vor Verwerfung der Berufung als unzulässig über das Prozesskostenhilfegesuch zu entscheiden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 3. Dezember 2003 - VIII ZB 80/03 - FamRZ 2004, 699).

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 4.780 €

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 233b; ZPO § 522 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Der Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig.