VGH Bayern - Urteil vom 15.11.2011
21 BV 11.151
Normen:
VersAusglG § 32; VersAusglG § 37; SchfG §§ 29 ff.; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1311
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 10.3273

Entsprechende Anwendung des § 32 VersAusglG auf die Zusatzversorgung der VdBS nach dem SchfG

VGH Bayern, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 21 BV 11.151

DRsp Nr. 2011/19554

Entsprechende Anwendung des § 32 VersAusglG auf die Zusatzversorgung der VdBS nach dem SchfG

Die von der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS) zu gewährende Zusatzversorgung nach dem Schornsteinfegergesetz (SchfG) gehört nicht zu den in § 32 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) abschließend aufgezählten Regelsicherungssystemen. § 32 VersAusglG kann deshalb für diese Zusatzversorgung nicht entsprechend angewandt werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 32; VersAusglG § 37; SchfG §§ 29 ff.; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückübertragung der im Wege des Versorgungsausgleichs zu Gunsten der Rentenversicherung seiner geschiedenen, zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau begründeten Rentenanwartschaften.

Der 1960 geborene Kläger ist Bezirksschornsteinfegermeister und seit 1. April 1994 Mitglied bei der beklagten Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (VdBS).