OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2004
II-10 WF 1/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 30
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/02

Entstehen der Beweisgebühr durch Teilnahme an einer Anhörung der Parteien

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen II-10 WF 1/04

DRsp Nr. 2005/7227

Entstehen der Beweisgebühr durch Teilnahme an einer Anhörung der Parteien

Die Frage, ob im Rahmen einer Anhörung nach § 613 ZPO eine Beweisgebühr ausgelöst wird, beurteilt sich nach denselben Kriterien wie eine Vertretung im Beweisaufnahmeverfahren. Daher genügen für die Auslösung der Beweisgebühr alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die diese auch sonst auslösen. Die Beweisgebühr kann auch dann entstehen, wenn der Rechtsanwalt vorher oder hinterher im Beweisaufnahmeverfahren für den Auftraggeber tätig geworden ist, auch wenn er an der Anhörung der Parteien nicht teilgenommen hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 3 ; ZPO § 613 ;
Vorinstanz: AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 213/02
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2005, 30