BGH - Urteil vom 23.05.1985
IX ZR 102/84
Normen:
BGB § 249, § 276 Abs.1; BRAO § 51;
Fundstellen:
AnwBl 1985, 520
BB 1985, 1754
BGHZ 94, 380
DB 1985, 2673
DRsp I(125)292b-c
DRsp IV(485)185a-c
DRsp-ROM Nr. 1992/4326
MDR 1985, 843
NJW 1985, 2250
VersR 1985, 860
WM 1985, 889
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt; Verjährung des Sekundäranspruchs

BGH, Urteil vom 23.05.1985 - Aktenzeichen IX ZR 102/84

DRsp Nr. 1992/4320

Entstehen des sekundären Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt; Verjährung des Sekundäranspruchs

»a) Der sog. "sekundäre" Schadensersatzanspruch gegen einen Rechtsanwalt kann nur durch eine neue schuldhafte Pflichtverletzung entstehen. Die den Regreßfall auslösende Pflichtwidrigkeit kann daher nicht gleichzeitig die Nichterfüllung einer Pflicht zur Aufdeckung des Primäranspruchs darstellen. b) Der Sekundäranspruch verjährt gem. § 51 1. Alt. BRAO drei Jahre nach der Verjährung des Primäranspruchs, wenn in diesem Zeitpunkt das Mandat noch fortbesteht /anderer Ansicht BGH NJW 1984, 2204). c) Ein Anspruch wegen Unterbleibens eines Hinweises auf den Sekundäranspruch und dessen Verjährung besteht nicht.«

Normenkette:

BGB § 249, § 276 Abs.1; BRAO § 51;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten aus einem Anwaltsvertrag.

Die Klägerin berühmte sich einer Forderung gegen die Firma M. KG i.G. (Fa. M.) aus der Verletzung von Eigentumsrechten an 27 Automaten. Mit einer einstweiligen Verfügung wollte sie die Sicherung ihres Eigentums erreichen. In dem Hauptsacheverfahren klagte sie Ansprüche auf Wertersatz und Nutzungsausfall ein. Für beide Verfahren hatte sie der aus dem Beklagten und Rechtsanwalt Dr. B. (Dr. B.) bestehenden Anwaltssozietät Prozeßvollmacht erteilt.