OLG Naumburg - Beschluss vom 09.07.2012
3 WF 147/12
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Dessau-Roßlau - 3 F 776/10 SO - 25.04.2012,

Entstehung der Einigungsgebühr in einem Sorgerechtsverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.07.2012 - Aktenzeichen 3 WF 147/12

DRsp Nr. 2012/22584

Entstehung der Einigungsgebühr in einem Sorgerechtsverfahren

In einem Sorgerechtsverfahren zwischen den Eltern entsteht für den Anwalt eine Einigungsgebühr, wenn die Einigung der Beteiligten zu einer Sorgerechtsentscheidung gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 1 führt.

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 25. April 2012, Az.: 3 F 776/10 SO, teilweise abgeändert und zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 224,91 Euro festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2011 war die an die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Sorgerechtsverfahren - wie von dieser beantragt - auf 810,99 Euro festgesetzt worden.