1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Dessau-Roßlau vom 25. April 2012, Az.: 3 F 776/10 SO, teilweise abgeändert und zu Gunsten der Beschwerdeführerin eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 224,91 Euro festgesetzt.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I. Mit Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 23.02.2011 war die an die beschwerdeführende Verfahrensbevollmächtigte aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Sorgerechtsverfahren - wie von dieser beantragt - auf 810,99 Euro festgesetzt worden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|