Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln - vom 07.12.2010 (315 F 191/10) dahingehend abgeändert, dass eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 269,89 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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