OLG Köln - Beschluss vom 20.01.2011
25 WF 255/10
Normen:
RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 315 F 191/10

Entstehung der Terminsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 25 WF 255/10

DRsp Nr. 2012/7345

Entstehung der Terminsgebühr

Ist im Rahmen eines Umgangsverfahrens ein anschließend vom Gericht genehmigter Vergleich geschlossen worden und das Umfangsverfahren zum Ruhen gebracht worden und anschließend das ebenfalls anhängige Sorgerechtsverfahren von den Verfahrensbevollmächtigten angesprochen worden und durch Beschluss des Gerichts zum Ruhen gebracht worden, so ist auch im Sorgerechtsverfahren eine Terminsgebühr entstanden.

Tenor

Auf die aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht Köln - vom 07.12.2010 (315 F 191/10) dahingehend abgeändert, dass eine weitere aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung von 269,89 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1000; RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 3; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe

Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 bis 8 RVG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.