OLG Naumburg - Beschluss vom 19.07.2012
8 WF 216/12
Normen:
FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 5/10

Entstehung der Terminsgebühr bei Entscheidung des Beschwerdegerichts im Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012 - Aktenzeichen 8 WF 216/12

DRsp Nr. 2012/22606

Entstehung der Terminsgebühr bei Entscheidung des Beschwerdegerichts im Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung

Entscheidet in Sorgerechtsverfahren das Beschwerdegericht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute mündliche Erörterung, so entsteht für die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten keine Terminsgebühr.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aschersleben vom 24. Mai 2012 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu 300 € zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu Gunsten der Antragsgegnerin für die Beschwerdeinstanz keine Terminsgebühr festgesetzt.

Da das Beschwerdegericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung nicht durchgeführt hat, kann eine Terminsgebühr nur gemäß Nr. 3104 I Nr. 1 VV- RVG entstanden sein.

Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestands liegen aber nicht vor.