OLG München - Beschluss vom 25.06.2004
11 W 1535/04
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 642

Entstehung der Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung und Erlass eines Versäumnisurteils

OLG München, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen 11 W 1535/04

DRsp Nr. 2005/14057

Entstehung der Verhandlungsgebühr bei einseitiger Erledigungserklärung und Erlass eines Versäumnisurteils

»Für den in einem Termin gestellten Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils, dass die Hauptsache erledigt ist, besteht kein Erstattungsanspruch, wenn der Antragsteller die Hauptsache auch schriftsätzlich für erledigt erklären konnte und der Gegner einer solchen Erklärung bereits vorsorglich zugestimmt hatte.«

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2 § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2005, 642