OLG Hamm - Beschluss vom 17.10.2011
II-8 UF 176/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 14.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 142/10

Entziehung der elterlichen Sorge bei Verdacht der Kindesmisshandlung

OLG Hamm, Beschluss vom 17.10.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 176/11

DRsp Nr. 2012/6531

Entziehung der elterlichen Sorge bei Verdacht der Kindesmisshandlung

Zu den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB, wenn gegen die Kindeseltern der Verdacht einer körperlichen Misshandlung ihres seinerzeit einen Monat alten Säuglings bestand.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der am 14. Juni 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Essen-Borbeck abgeändert.

Der Antrag des antragstellenden Jugendamtes der Stadt F (F-C), den Kindeseltern das Personensorgerecht für die am 6.6.2010 geborene F-M T zu entziehen, wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird aufgegeben, für die Betreuung und Erziehung des Kindes F-M T eine Sozialpädagogische Familienhilfe sowie Unterstützungsleistungen der ambulanten Kinderkrankenpflege nach Weisung des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen.

Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Das Jugendamt verfolgt im vorliegenden Verfahren, den beteiligten Kindeseltern das Personensorgerecht für ihre am 6.6.2010 geborene Tochter F-M T zu entziehen.