OLG Hamm - Beschluss vom 02.04.2009
11 UF 232/08
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1753
OLGReport-Hamm 2009, 795
Vorinstanzen:
AG Ahlen, vom 30.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 197/07

Entziehung der elterlichen Sorge, da beide Eltern aufgrund ihrer jeweiligen Persönlichkeitsstruktur unverschuldet erziehungsungeeignet sind

OLG Hamm, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 11 UF 232/08

DRsp Nr. 2009/23765

Entziehung der elterlichen Sorge, da beide Eltern aufgrund ihrer jeweiligen Persönlichkeitsstruktur unverschuldet erziehungsungeeignet sind

Tenor:

Die Beschwerde des Kindesvaters und Antragsgegners vom 6. November 2008 und die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin vom 21. November 2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ahlen vom 30. September 2008 werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. und Beschwerdeführerin ist die Mutter, der Beteiligte zu 2. und Beschwerdeführer ist der Vater des am 26. Februar 2007 geborenen Kindes N B O.

Die Kindeseltern hatten am 30. April 2001 geheiratet. Nach der Ende August 2007 erfolgten Trennung haben die Kindeseltern widerstreitende Anträge auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gestellt.

Beide haben sich gegenseitig vorgeworfen, zur Erziehung ungeeignet zu sein.