Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kindesmutter wird
der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bochum vom 11.06.2011 dahingehend abgeändert, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen und die Vormundschaft auf Frau Rechtsanwältin Q aus Z1 übertragen wird. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB.
Gerichtskosten werden für das Verfahren in 1. und 2. Instanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000, € festgesetzt.
Gründe
I.
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