OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2012
II-2 UF 135/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 11.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 58 F 451/07

Entziehung der elterlichen Sorge, da das seelische Wohl des Kindes durch die bloße Möglichkeit, dass die leibliche Mutter eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie betreiben will, gefährdet wird.

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 135/10

DRsp Nr. 2013/2518

Entziehung der elterlichen Sorge, da das seelische Wohl des Kindes durch die bloße Möglichkeit, dass die leibliche Mutter eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie betreiben will, gefährdet wird.

Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde der Kindesmutter wird

der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Bochum vom 11.06.2011 dahingehend abgeändert, dass ihr die elterliche Sorge insgesamt entzogen und die Vormundschaft auf Frau Rechtsanwältin Q aus Z1 übertragen wird. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt, § 1836 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gerichtskosten werden für das Verfahren in 1. und 2. Instanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000, € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

Gründe

I.