OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.10.2003
2 UF 13/03
Normen:
SGB VIII § 87c Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1791b ;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 02.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 65/03

Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft für verhaltensauffälliges minderjähriges Kind

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.10.2003 - Aktenzeichen 2 UF 13/03

DRsp Nr. 2003/15838

Entziehung der elterlichen Sorge und Anordnung der Vormundschaft für verhaltensauffälliges minderjähriges Kind

Das Familiengericht ist, wenn ersichtlich keine andere - natürliche - Person als Vormund in Betracht kommt, nicht verpflichtet, das nach § 87c Abs. 3 SGB VIII an sich zuständige Jugendamt als Vormund auszuwählen, vielmehr kann auch ein anderes Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls mit der Vormundschaft betraut werden.

Normenkette:

SGB VIII § 87c Abs. 3 Satz 1 ; BGB § 1791b ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 1988 geborene ... ist ein Sohn der Beteiligten zu 1); der Kindesvater ist unbekannten Aufenthalts. Die Beteiligte zu 1) hat sich um ... seit seiner Geburt nicht gekümmert, sondern die Erziehung ihrer Mutter, ..., überlassen. Aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten wurde in Abstimmung mit der Beteiligten zu 1) veranlasst, dass ... in einem Heim untergebracht wurde; derzeit befindet er sich in einer entsprechenden Einrichtung in ...

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für ... entzogen und die Vormundschaft angeordnet. Zudem hat es den Beteiligten zu 2) zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er geltend macht, für die Vormundschaft nach §§ 87c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht zuständig zu sein.