OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2011
4 UF 29/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1667;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1307
NJW-RR 2011, 729
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 03.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 133/10

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen der Gefahr einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung in Form gravierender Entwicklungsstörungen der Kinder

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 4 UF 29/11

DRsp Nr. 2011/5669

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf das Jugendamt wegen der Gefahr einer nachhaltigen Kindeswohlgefährdung in Form gravierender Entwicklungsstörungen der Kinder

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Eschweiler vom 03.01.2011 - 13 F 133/10 -, mit welchem den Kindeseltern unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 14.12.2004 - 39 F 2168/04 - die elterliche Sorge für die im Beschlussrubrum genannten beteiligten minderjährigen Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1. und 2. entzogen, Vormundschaft angeordnet und zum Vormund das Jugendamt T. bestimmt worden ist, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

II.

Der Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird mangels Erfolgsaussicht des Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.

III,

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung von Rechtsanwältin X. in P. erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des OLG Köln niedergelassenen Rechtsanwalts.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1667;

Gründe

I.