OLG Hamm - Beschluss vom 28.01.2016
11 UF 156/15
Normen:
BGB § 1366;
Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 97/13

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Vormund wegen einer Schädigung der psychischen Gesundheit des Kindes durch unverschuldetes Verhalten der Kindesmutter

OLG Hamm, Beschluss vom 28.01.2016 - Aktenzeichen 11 UF 156/15

DRsp Nr. 2022/11370

Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Vormund wegen einer Schädigung der psychischen Gesundheit des Kindes durch unverschuldetes Verhalten der Kindesmutter

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ibbenbüren vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1366;

Gründe

I.)

Das am 00.00.0000 geborene Kind B ging aus der nichtehelichen Beziehung ihrer Eltern hervor. Fünf Monate nach der Geburt Bs endete die bis dahin rund drei Jahre dauernde Beziehung. B lebte fortan allein im Haushalt ihrer am 00.00.000 geborenen Mutter. Diese nahm ihre Berufstätigkeit als Bäckereifachverkäuferin mit einer Stundenzahl von 100 Wochenstunden wieder auf, als B in den Kindergarten kam. Zwischen B und ihrem Vater bestehen keinerlei Kontakte. Solche werden vom Kindesvater auch nicht erwünscht. Eine gemeinsame Sorgeerklärung wurde nicht abgegeben. Die Kindesmutter unterhält regelmäßige Kontakte zur ihrer Familie. Trotz Scheidung ihrer Eltern bestand Kontakt zu beiden Elternteilen. Der Vater der Kindesmutter verstarb im Mai 2013. Die Kindesmutter zog danach mit B in das väterliche Haus ein.