OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.09.2013
3 UF 445/11
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 13.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 212/10

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.09.2013 - Aktenzeichen 3 UF 445/11

DRsp Nr. 2014/15961

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Eine Gefährdung des Kindeswohls ist i.S. von § 1666 Abs. 1 BGB zu befürchten, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes, d.h. seine körperliche bzw. geistige Entwicklung oder sein Eigentum und Vermögen beeinträchtigt würde. Ein Missbrauch der elterlichen Sorge auf Seiten der Sorgeberechtigten ist hierfür nicht notwendig. Es genügt, dass dieser sein Kind vernachlässigt, d.h. ausreichende Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der sozialen, kulturellen und ökonomischen Situation der Familie eine ungestörte und beständige Erziehung, Beaufsichtigung und Pflege des Kindes im Familienverband gewährleisten sollten, unterlässt. Dabei ist auch ein unverschuldetes Versagen der Eltern zu berücksichtigen.

Die Beschwerden der Kindeseltern werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Kindeseltern über den angefochtenen Beschluss hinaus das Recht zur Regelung des Umgangs für die Kinder X und Y ..., geb. am ...2009, entzogen und auf den Ergänzungspfleger Herrn A übertragen wird.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; BGB § 1666a;

Gründe:

I.