OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2016
4 UF 186/15
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 08.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 148/14

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2016 - Aktenzeichen 4 UF 186/15

DRsp Nr. 2016/11583

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der Eltern

Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ist hinsichtlich der einzelnen Schlussfolgerungen zu bewerten, ob konkrete (unstreitige) Belegtatsachen vorliegen. Ein konstanter Wille des Kindes ist beachtlich, wenn die Überwindung des Willens seinerseits eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Sollten das Elternrecht und das Recht des Kindes auf "Schutz vor den Eltern" im konkreten Fall unversöhnlich aufeinander treffen, setzt sich der Schutz des Kindes vor seinen Eltern in der verfassungsgerichtlichen Prüfung durch.

Den Kindeseltern ist die elterliche Sorge zu entziehen, wenn wegen ihrer Erziehungsunfähigkeit und einer posttraumatischen Belastungsstörung des Kindes das Wohl des Kindes gefährdet ist, wenn es aus der Familie seiner Halbschwester, wo es sich nach Inobhutnahme durch das Jugendamt befindet, herausgenommen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwerte vom 8.9.2015 abgeändert und zum Vormund der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, bestellt:

Frau CBetreuungsverbund der Diakonie e.V. Geschäftsstelle T-Straße xxxxxxx T

Der Umgang der Kindeseltern mit der Jugendlichen D S, geboren am 1.5.20xx, wird bis zum 30.11.2016 ausgeschlossen.

Im übrigen wird die Beschwerde der Kindeseltern zurückgewiesen.