OLG Hamm - Beschluss vom 27.06.2011
II-8 UF 63/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 33/10

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsversagens der Eltern; Anforderungen an die Qualifikation eines familienpsychologischen Sachverständigen

OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 63/11

DRsp Nr. 2012/1191

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsversagens der Eltern; Anforderungen an die Qualifikation eines familienpsychologischen Sachverständigen

1. Zum Entzug der elterlichen Sorge und Herausnahme der Kinder aus der Familie, wenn diese infolge eines Erziehungsversagens der Eltern in ihrer sozial-emotionalen Entwicklung gestört sind. 2. Zur Qualifikation einer familienpsychologischen Sachverständigen.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau vom 24.01.2011 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; im Übrigen werden den Kindeseltern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.