Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg -(322 F 79/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihre am 00.00.2008 geborene Tochter N entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt U2 zum Vormund bestellt. Vater des Kindes ist U E; eine Sorgeerklärung ist nicht abgegeben worden, er hat vor dem Amtsgericht - vorläufig - sein Einverständnis mit der Bestellung des Jugendamts als Vormund erklärt.
Das Sorgeverfahren war eingeleitet worden, nachdem der Vater zweier älterer Kinder der Antragsgegnerin eine Umgangsregelung beantragt hatte und sich im Rahmen dieses Verfahrens Hinweise für eine Gefährdung aller drei Kinder ergeben hatten.
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