OLG Köln - Beschluss vom 15.05.2013
27 UF 226/11
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Siegburg, vom 06.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 322 F 79/11

Entziehung der elterlichen Sorge wegen fortbestehender Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter, der anders als durch eine Trennung nicht begegnet werden kann.

OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 27 UF 226/11

DRsp Nr. 2013/20823

Entziehung der elterlichen Sorge wegen fortbestehender Erziehungsunfähigkeit der Kindesmutter, der anders als durch eine Trennung nicht begegnet werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den am 06.10.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg -(322 F 79/11) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin die elterliche Sorge für ihre am 00.00.2008 geborene Tochter N entzogen, Vormundschaft angeordnet und das Jugendamt U2 zum Vormund bestellt. Vater des Kindes ist U E; eine Sorgeerklärung ist nicht abgegeben worden, er hat vor dem Amtsgericht - vorläufig - sein Einverständnis mit der Bestellung des Jugendamts als Vormund erklärt.

Das Sorgeverfahren war eingeleitet worden, nachdem der Vater zweier älterer Kinder der Antragsgegnerin eine Umgangsregelung beantragt hatte und sich im Rahmen dieses Verfahrens Hinweise für eine Gefährdung aller drei Kinder ergeben hatten.