OLG Hamm - Beschluss vom 12.04.2005
1 UF 149/04
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 25.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 94/03

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 1 UF 149/04

DRsp Nr. 2009/6586

Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls

Die Entziehung der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls ist gerechtfertigt, wenn die Eltern die Kinder zwar in intellektueller, nicht aber in seelischer Hinsicht gefördert haben und der Vater sich den Kindern nicht als Vorbild zeigt, wohingegen die Mutter einen partnerschaftlichen Erziehungsstil an den Tag legt, ohne von den Kindern akzeptiert zu werden.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe: