OLG Hamm - Beschluss vom 23.03.2006
4 UF 294/05
Normen:
BGB § 1628 S. 1 § 1671 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1058
OLGReport-Hamm 2006, 729
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 174 F 2531/03

Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge für gewisse Teilbereiche

OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006 - Aktenzeichen 4 UF 294/05

DRsp Nr. 2006/24589

Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge für gewisse Teilbereiche

1. Sind sich die Eltern in Grundfragen der Erziehung einig und kommt es zwischen ihnen lediglich in Nebenfragen zur Streitigkeiten, so besteht kein Anlass, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen. 2. Bestehen aber bezüglich einer Frage, wie z.B. der Staatsangehörigkeit des Kindes, nicht zu überwindende Unstimmigkeiten, so ist für diesen Teilbereich die elterliche Sorge auf ein Elternteil zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1 § 1671 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kindeseltern schlossen am 16. 12. 1998 die Ehe miteinander, aus der die beiden oben genannten Töchter hervorgegangen sind. Seit etwa Februar 2003 leben die Ehegatten getrennt voneinander; die Kinder leben bei der Mutter.

Beide Ehegatten besaßen ursprünglich die türkische Staatsbürgerschaft; die in Deutschland geborene Kindesmutter wurde einige Zeit nach der Eheschließung eingebürgert. Die danach geborene Tochter T2 besitzt deshalb seit ihrer Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft; die ältere Schwester T ist Türkin.

Im Rahmen des vorliegenden Verbundverfahrens hat die Kindesmutter zunächst