OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2011
9 UF 100/10
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 29.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 152/10

Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 9 UF 100/10

DRsp Nr. 2011/3766

Entziehung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

Ist (hier: aufgrund von Anhörungsterminen im gerichtlichen Verfahren) deutlich geworden, dass zwischen den Eltern eines Kindes gegenwärtig und auf absehbare Zeit keine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge besteht und beruht dies im Wesentlichen darauf, dass mit dem Kindesvater eine stringente, auf eine bestimmte Frage oder Entscheidung konzentrierte Gesprächsführung kaum möglich ist, so ist die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter allein gerechtfertigt.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 29. Juli 2010 - Az. 22 F 152/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die (weiteren) Beteiligten zu 1. und 2. sind die - durch Urteil des Amtsgerichts Naumburg vom 17. Februar 2004 rechtskräftig geschiedenen - Eltern der am .... November 1997 geborenen, heute also 13-jährigen R... W.... Auch nach der Ehescheidung bestand das gemeinsame elterliche Sorgerecht fort. Die Tochter lebt seit der Trennung der Eltern im Haushalt der Kindesmutter.