OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2013
8 UF 17/13
Normen:
§ 1666 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 401
Vorinstanzen:
AG Lüdinghausen, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 218/12

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung zur Ermöglichung einer Begutachtung

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 8 UF 17/13

DRsp Nr. 2013/19396

Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege einstweiliger Anordnung zur Ermöglichung einer Begutachtung

Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 15.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben,

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

§ 1666 BGB;

Gründe

Das beteiligte Jugendamt der Stadt Coesfeld hat im Oktober 2012 vor dem Amtsgericht Lüdinghausen ein Kindesschutzverfahren betreffend die Tochter der Beteiligten zu 2) und 3), die am 14.04.1998 geborene N, angeregt.